STRAFGESETZBUCH (StGB)

§201 a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) >”anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt (….)”

>eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt (…)”

>eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise einer verstorbenen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt (…)”

>"1-3 Bildaufnahmen gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht”

(2) “…”

(3) “…”

(4) “(…) gelten nicht für Handlungen, die in >Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgt,

>namentlich der Kunst oder Wissenschaft,

>der Forschung oder der Lehre,

>der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder

>der Geschichte oder ähnlicher Zwecken dienen. “

(5) “Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte (…) können eingezogen werden.

Kunst- und Urhebergesetz (KUG)

§22 KUG

§23

URHEBERRECHT (UrhG)

ZUSAMMENFASSUNG:

>DAS FOTOGRAFIEREN EINER PERSON IM ÖFFTL. RAUM OHNE DEREN ZUSTIMMUNG IST NICHT STRAFBAR

>ES LIEGT AUCH KEIN VERSTOß GEGEN DAS URHEBERRECHT VOR, WENN KEINE WIRTSCHAFTLICHE VERWERTUNG OD. VERBREITUNG BEABSICHTIGT IST.

Ob eine Einwilligung gemäß Datenschutzrecht erforderlich ist, hängt davon ab, ob die fotografierende Person sich auf das Haushaltsprivileg berufen kann.

Dies scheidet von vornherein bei allen beruflich oder unternehmerisch motivierten oder verwendeten Fotos von natürlichen Personen aus. Auch wenn eine breite unkontrollierte Verbreitung z. B. im Internet oder über social Media beabsichtigt ist, greift das Haushaltsprivileg nicht. In dem geschilderten Fall, Anfertigen und Verwendung der Fotos nur für rein persönliches Betrachten ist die Frage nicht abschließend geklärt, da vieles dafürspricht, dies als rein persönlichen Zweck zu bewerten.

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Grundgesetz beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Auch hier ist unstrittig, dass eine Verwertung der Aufnahme ohne vorherige Zustimmung gegen dieses Recht verstößt. Auch wenn eine Verwertung in dem Beispielfall nicht stattfindet ist aber allein schon die Beeinträchtigung der Fotografierten Person wohl stärker zu gewichten als die „Freiheit“ der anderen, da ja von der Fotografin die Beeinträchtigung ausgeht.

DATENSCHUTZ-GRUNDVERORNDUNG (DSGVO)

Fotos von Menschen:

>natürliche Perosonen “personenbezogene Daten” Art. 4 Abs. 1 DSGVO

>besonders schützenswert sind Art. 9 DSGVO

Die Verarbeitung, also auch bereits die Aufnahme solcher Fotos, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO besteht.

AUSWEG:

ART. 2 ABS. 2 NR. 3 DSGVO “SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH”

“HAUSHALTSPRIVILEG” / NUR FÜR DEN “HAUSGEBRAUCH”

GRUNDGESETZ (GG)

ARTIKEL 1 "Die Würde des Menschen ist unantastbar." 

ARTIKEL 2 "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."